Kurzzeitpflege
Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege bietet sich an, wenn pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen vorübergehend nicht zuhause versorgt werden können. Eine solche Situation kann entstehen, z. B. bei Krankheit und Urlaub der pflegenden Angehörigen oder Umbau der Wohnung. Andere Gründe hierfür können die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus und die Rehabilitation in einem Sanatorium oder eine Krisensituation als „Auszeit“ vom Pflegealltag zuhause sein.
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder noch nicht ausreichend sichergestellt werden kann und die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung nicht ausreicht, übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die Kurzzeitpflege.
Sollte hier noch keine Einstufung vorliegen, etwa weil der Betroffene vorher gar nicht pflegebedürftig war, dann muss sie umgehend bei der Pflegekasse beantragt werden. Wird bei der anschließenden Begutachtung mindestens die Pflegestufe I festgestellt, werden die Kosten der Kurzzeitpflege ab dem Datum der Antragstellung übernommen.
Die Kurzzeitpflege findet immer in einer vollstationären Einrichtung statt und wird von der Pflegekasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt. Die Kosten für die Pflege werden bei Bestehen einer Pflegestufe (I, II, III) bis maximal 1.550 Euro übernommen, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein zu tragen sind.
Verhinderungspflege
Der Begriff „Verhinderungspflege“ ist ebenso eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese muss sowohl von der gesetzlichen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.
Ist eine Pflegeperson verhindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr (bis zu 1.550 Euro) übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige/n vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Wird die Pflege durch einen Angehörigen übernommen, der bis zum 2. Grad verwandt (z. B. Eltern, Kinder, Enkel) oder verschwägert (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) oder mit im gemeinsamen Haushalt (z. B. Lebensgefährte) lebt, kann Verhinderungspflege bis maximal zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe übernommen werden. Wird die Verhinderungspflege durch andere Bekannte oder Freunde durchgeführt, besteht die Beschränkung auf das Pflegegeld nicht. Hier werden auf Nachweis durch eine Quittung o. ä. bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr übernommen. Die Leistung kann innerhalb der genannten Geldbeträge beliebig oft auf viele Tage aufgeteilt oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Also z. B. auch jede Woche zwei Stunden. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären. Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) sollte vorab bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Verhinderungspflege kann auch in einer vollstationären Einrichtung stattfinden und wird von der Pflegekasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt. Die Kosten für die Pflege werden bei Bestehen einer Pflegestufe (I, II, III) bis maximal 1.550 Euro übernommen, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein zu tragen sind.
Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.